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   VerfGH Sachsen, 14.01.2011 - 87-I-10   

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VerfGH Sachsen, 14.01.2011 - 87-I-10 (https://dejure.org/2011,19009)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 14.01.2011 - 87-I-10 (https://dejure.org/2011,19009)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 14. Januar 2011 - 87-I-10 (https://dejure.org/2011,19009)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung von der Verfassung des Freistaates Sachsen übertragener Rechte und Pflichte durch einen Ausschluss von drei protokollarischen Veranstaltungen des Sächsischen Landtags; Sicherung eines Rechts aus Art. 39 Abs. 3 Sächsische Verfassung (SächsVerf) auf Teilnahme an ...

  • VerfGH Sachsen

    Antrag im Organstreitverfahren wegen des Ausschlusses von drei protokollarischen Veranstaltungen im Sächsischen Landtag ist teilweise unzulässig und im übrigen unbegründet.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ausschluss eines NPD-Abgeordneten von drei Landtagsveranstaltungen rechtmäßig

  • sachsen.de (Pressemitteilung)

    Ausschluss des Landtagsabgeordneten Storr von drei protokollarischen Veranstaltungen des Sächsischen Landtags rechtmäßig

  • sachsen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung, 30.11.2010)

    Mündliche Verhandlung im Organstreitverfahren wegen des Ausschlusses eines Landtagsabgeordneten von protokollarischen Veranstaltungen des Landtags

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2010 - 17-I-10

    Holger Apfel

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.01.2011 - 87-I-10
    Für den Antragsteller bedeutet dies, dass er sich nicht auf die für jedermann geltenden Grundrechte berufen kann, sondern nur auf seine organschaftlichen Rechte aus Art. 39 Abs. 3 SächsVerf (vgl. SächsVerfGH, Urteile vom 3. Dezember 2010 - Vf. 12-I-10, Vf. 16-I10, Vf. 17-I-10 und Vf. 77-I-10; st. Rspr.).

    Sie richtet sich vielmehr allein an die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, zu denen die Abgeordneten des Landtags nicht gehören (SächsVerfGH, Urteile vom 3. Dezember 2010 - Vf. 12-I-10, Vf. 16-I-10, Vf. 17-I-10 und Vf. 77-I-10).

    Die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte ist hieran auszurichten, so dass der Verfassungsgerichtshof lediglich zu überprüfen hat, ob dem Präsidenten alle relevanten Tatsachen bei seiner Entscheidung bekannt waren, seine Bewertung des in Rede stehenden Verhaltens - gemessen an der Parlamentspraxis - dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit entspricht und auch sonst nicht offensichtlich fehlerhaft oder willkürlich ist (vgl. für parlamentarische Ordnungsmaßnahmen nach der GO: SächsVerfGH, Urteile vom 3. Dezember 2010 - Vf. 12-I-10, Vf. 16-I-10 und Vf. 17-I-10).

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2010 - 12-I-10

    Ordnungsruf verletzt Antragsteller in seinen Rechten aus Art. 39 Abs.3 SächsVerf

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.01.2011 - 87-I-10
    Für den Antragsteller bedeutet dies, dass er sich nicht auf die für jedermann geltenden Grundrechte berufen kann, sondern nur auf seine organschaftlichen Rechte aus Art. 39 Abs. 3 SächsVerf (vgl. SächsVerfGH, Urteile vom 3. Dezember 2010 - Vf. 12-I-10, Vf. 16-I10, Vf. 17-I-10 und Vf. 77-I-10; st. Rspr.).

    Sie richtet sich vielmehr allein an die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, zu denen die Abgeordneten des Landtags nicht gehören (SächsVerfGH, Urteile vom 3. Dezember 2010 - Vf. 12-I-10, Vf. 16-I-10, Vf. 17-I-10 und Vf. 77-I-10).

    Die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte ist hieran auszurichten, so dass der Verfassungsgerichtshof lediglich zu überprüfen hat, ob dem Präsidenten alle relevanten Tatsachen bei seiner Entscheidung bekannt waren, seine Bewertung des in Rede stehenden Verhaltens - gemessen an der Parlamentspraxis - dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit entspricht und auch sonst nicht offensichtlich fehlerhaft oder willkürlich ist (vgl. für parlamentarische Ordnungsmaßnahmen nach der GO: SächsVerfGH, Urteile vom 3. Dezember 2010 - Vf. 12-I-10, Vf. 16-I-10 und Vf. 17-I-10).

  • VerfGH Sachsen, 02.10.2010 - 88-I-10

    Antrag auf Teilnahme des NPD-Abgeordneten Storr an Festakten im eA-Verfahren

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.01.2011 - 87-I-10
    Zudem verstoße das beanstandete Vorgehen gegen Art. 15, 19, 20, 36 und 40 SächsVerf. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2010 (Vf. 88-I-10 [e.A.]) hat der Verfassungsgerichtshof den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgrund einer Folgenabwägung verpflichtet, den Antragsteller an dem Festakt "20. Jahrestag der Konstituierung des 1. Sächsischen Landtags nach der Friedlichen Revolution" am 27. Oktober 2010 teilnehmen zu lassen.

    Der Verfassungsgerichtshof setzt sich mit dieser Sicht auch nicht in Widerspruch zu seinem Beschluss vom 2. Oktober 2010 (Vf. 88-I-10 [e.A.]), der auf einer Interessenabwägung beruhte und die Rechtsfragen nicht abschließend beantwortete.

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2010 - 16-I-10

    Holger Apfel

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.01.2011 - 87-I-10
    Sie richtet sich vielmehr allein an die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, zu denen die Abgeordneten des Landtags nicht gehören (SächsVerfGH, Urteile vom 3. Dezember 2010 - Vf. 12-I-10, Vf. 16-I-10, Vf. 17-I-10 und Vf. 77-I-10).

    Die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte ist hieran auszurichten, so dass der Verfassungsgerichtshof lediglich zu überprüfen hat, ob dem Präsidenten alle relevanten Tatsachen bei seiner Entscheidung bekannt waren, seine Bewertung des in Rede stehenden Verhaltens - gemessen an der Parlamentspraxis - dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit entspricht und auch sonst nicht offensichtlich fehlerhaft oder willkürlich ist (vgl. für parlamentarische Ordnungsmaßnahmen nach der GO: SächsVerfGH, Urteile vom 3. Dezember 2010 - Vf. 12-I-10, Vf. 16-I-10 und Vf. 17-I-10).

  • StGH Baden-Württemberg, 28.01.1988 - GR 1/87

    Verfassungsrechtliche Streitigkeit über "Info-Telefon" zur Volkszählung 1987:

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.01.2011 - 87-I-10
    VerfGH, Urteil vom 23. April 2008 - Vf. 87-I-06; st. Rspr.; vgl. zu Streitigkeiten über das Hausrecht und die Polizeigewalt eines Parlamentspräsidenten ergänzend: StGH BW, Urteil vom 28. Januar 1988, NJW 1988, 3199; H. H. Klein in Maunz-Dürig, GG, 58. Lfg.

    Dieses bezweckt die Aufrechterhaltung eines ungestörten, widmungsgemäßen Betriebes des Landtags und erstreckt sich - jedenfalls grundsätzlich - auch auf die Abgeordneten (vgl. Magiera in: Sachs, GG, 5. Aufl., Art. 40 Rn. 29; H. H. Klein, a.a.O., Art. 40 Rn. 164; differenzierend: StGH BW, Urteil vom 28. Januar 1988, NJW 1988, 3199).

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2010 - 77-I-10

    Ausschluss des Antragstellers von 10 Plenarsitzungen verletzt den Antragsteller

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.01.2011 - 87-I-10
    Für den Antragsteller bedeutet dies, dass er sich nicht auf die für jedermann geltenden Grundrechte berufen kann, sondern nur auf seine organschaftlichen Rechte aus Art. 39 Abs. 3 SächsVerf (vgl. SächsVerfGH, Urteile vom 3. Dezember 2010 - Vf. 12-I-10, Vf. 16-I10, Vf. 17-I-10 und Vf. 77-I-10; st. Rspr.).

    Sie richtet sich vielmehr allein an die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, zu denen die Abgeordneten des Landtags nicht gehören (SächsVerfGH, Urteile vom 3. Dezember 2010 - Vf. 12-I-10, Vf. 16-I-10, Vf. 17-I-10 und Vf. 77-I-10).

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.01.2011 - 87-I-10
    Der Landtag nimmt daher die ihm von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse (vgl. Art. 39 Abs. 2 SächsVerf) durch die Gesamtheit seiner Mitglieder wahr (vgl. zum Bundestag: BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989, BVerfGE 80, 188 [217 f.]; Urteil vom 17. Dezember 2001, BVerfGE 104, 310 [329]).
  • BVerfG, 17.12.2001 - 2 BvE 2/00

    Pofalla II

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.01.2011 - 87-I-10
    Der Landtag nimmt daher die ihm von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse (vgl. Art. 39 Abs. 2 SächsVerf) durch die Gesamtheit seiner Mitglieder wahr (vgl. zum Bundestag: BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989, BVerfGE 80, 188 [217 f.]; Urteil vom 17. Dezember 2001, BVerfGE 104, 310 [329]).
  • VerfGH Sachsen, 28.08.2009 - 41-I-08

    Verletzung des Budgetrechts des Sächsischen Landtages durch die Vorgänge um die

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.01.2011 - 87-I-10
    Die Ausübung des Hausrechts durch den Landtagspräsidenten ist zwar im Ausgangspunkt verwaltungsrechtlicher Art. Dessen ungeachtet handelt es sich aber beim vorliegenden Verfahren um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, da sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner Beteiligte eines Organstreitverfahrens sein können und schwerpunktmäßig um Positionen aus einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis gestritten wird (SächsVerfGH, Urteil vom 28. August 2009 - Vf. 41-I-08; Sächs-.
  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

    Abgeordnetengesetz

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 14.01.2011 - 87-I-10
    Ein Verstoß gegen die Grundrechte aus Art. 15, 19 und 20 SächsVerf ist ausgeschlossen, da der Antragsteller keine in seinen privaten Lebensbereich hineinreichenden Beeinträchtigungen geltend macht (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007, BVerfGE 118, 277 [320]).
  • VerfGH Sachsen, 23.04.2008 - 87-I-06

    Organstreit; Verletzung von Mitwirkungs- und Informationsrechten des Landtages

  • VerfGH Sachsen, 31.01.2008 - 84-I-07
  • VerfGH Sachsen, 25.02.2014 - 62-I-12

    Unzulässiger Antrag gegen Anordnung des Landtagspräsidenten, die Kantine des

    Der Antrag der Antragsteller richtet sich auf eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, denn zwischen den Antragstellern und dem Antragsgegner, die jeweils Beteiligte eines Organstreitverfahrens sein können, wird schwerpunktmäßig um Positionen aus einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis gestritten (SächsVerfGH, Urteil vom 14. Januar 2011 - Vf. 87-I-10; Urteil vom 28. August 2009 - Vf. 41-I-08; st. Rspr.).

    Dem steht nicht entgegen, dass die Ausübung des Hausrechts durch den Landtagspräsidenten im Ausgangspunkt verwaltungsrechtlicher Art ist (SächsVerfGH, Urteil vom 14. Januar 2011 - Vf. 87-I-10 - m.w.N.).

    Denn zum einen berücksichtigt ihr Vorbringen nicht, dass sich die Befugnis des Präsidenten zum Erlass hausrechtlicher Maßnahmen unmittelbar aus Art. 47 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf ableitet, nicht aus der von ihm selbst auf dieser Grundlage erlassenen Hausordnung (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 14. Januar 2011 - Vf. 87-I-10).

    Zum anderen begründet die Regelung des Art. 47 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf zu Hausrecht und Polizeigewalt im Gebäude des Landtags ohnehin ausschließlich Rechte und Pflichten des Antragsgegners; sie verleiht hingegen den Antragstellern keine korrespondierenden organschaftlichen Befugnisse (SächsVerfGH, Urteil vom 14. Januar 2011 - Vf. 87-I-10).

    Den hierfür erforderlichen äußeren Rahmen haben, je nach Anlass, entweder die durch die Geschäftsordnung berufenen Organe der parlamentarischen Ordnungsgewalt (Art. 47 Abs. 2 SächsVerf) oder der Landtagspräsident durch das Hausrecht und die Polizeigewalt (Art. 47 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf) zu gewährleisten (SächsVerfGH, Urteil vom 14. Januar 2011 - Vf. 87-I-10; Urteil vom 3. November 2011 - Vf. 30I-11).

    Mängel bei der Handhabung der Hausordnung, die als Verwaltungsvorschrift selbst keinen verfassungsrechtlichen Rang innehat (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 14. Januar 2011 - Vf. 87-I-10), unterliegen jedoch nur dann der verfassungsgerichtlichen Kontrolle, wenn dadurch zugleich in der Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgte Rechte der Antragsteller verletzt sein können (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Januar 2008 - Vf- 84-I-07).

    Die politische Auseinandersetzung im Parlament ist durch Rede und Gegenrede zu führen und hat nicht eine bestimmte politische Meinung durch bildliche oder schriftliche Darstellung besonders herauszustellen (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 14. Januar 2011 - Vf. 87-I-10; vgl. zu Weiterungen dieses Grundsatzes auch Ritzel/Bücker/Schreiner, Handbuch für die parlamentarische Praxis, Stand September 2013, Vorbem. zu §§ 36-41 Nr. 1. c] dd] und ee]).

    Desgleichen hätte des Vortrages der Antragsteller bedurft, welche Folgerung sich für die inhaltliche Ausgestaltung der Abgeordnetenrechte insoweit aus der Wechselwirkung mit den Erfordernissen wirkungsvoller und würdiger parlamentarischer Arbeit ergäbe, zu deren Wahrung der Präsident im Rahmen des Hausrechts berufen ist (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 14. Januar 2011 - Vf. 87-I-10).

  • VerfGH Bayern, 25.10.2023 - 70-IVa-20

    Maßnahmen der Landtagspräsidentin zur Pandemiebewältigung im Maximilianeum im

    Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 21 Rn. 3; vgl. BVerfG vom 9.6.2020 BVerfGE 154, 354 Rn. 27 ff.; SächsVerfGH vom 14.1.2011 - Vf. 87-I-10 - juris Rn. 23; VerfGH BW NVwZ-RR 2022, 403, vgl. Rn. 81 f. bei juris - in NVwZ-RR insoweit nicht abgedruckt; OVG Berlin-Bbg vom 28.10.2020 NVwZ-RR 2021, 120 Rn. 6 ff.; Klein in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 40 Rn. 174; Drossel/Weber, NVwZ 2022, 365/371; Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 40 Rn. 24; a. A. Linke, NVwZ 2021, 1265/1266 ff.).

    Jedenfalls solange der Landtag auf entsprechende eigene Schutzvorschriften in seiner Geschäftsordnung verzichtete und die Mehrheit der Mandatsträger die hausrechtlichen Anordnungen vorbehaltlos unterstützte, erstreckte sich deren Geltungsbereich auch auf den laufenden Sitzungsbetrieb (vgl. SächsVerfGH vom 14.11.2011 - Vf. 87-I-10 - juris Rn. 47 ff.).

  • VerfGH Sachsen, 21.03.2013 - 95-I-12

    Anforderungen an die Zusammensetzung einer parlamentarischen Delegation; Recht

    Soweit er sich indes in parlamentarischen Angelegenheiten für eine bestimmte Form der Aufgabenwahrnehmung entscheidet, unterliegt er jenseits solcher reinen Repräsentationsaufgaben, die dem Präsidenten als Vertreter des Landtags obliegen (SächsVerfGH, Urteil vom 5. November 2010 - Vf. 28-I-109), auch in diesen nach Art und Umfang der Aufgabenwahrnehmung frei gestaltbaren Randbereichen parlamentarischer Aktivitäten den Bindungen des Art. 39 Abs. 3 SächsVerf und ist jeder Abgeordnete - und damit auch jede Fraktion - berechtigt, an seiner Arbeit teilzuhaben (SächsVerfGH, Urteil vom 14. Januar 2011 - Vf. 87-I-10).

    In seiner Funktion als Stätte der politischen Willensbildung ist der Landtag ohnehin nicht auf die Räume beschränkt, in denen regelmäßig das Hausrecht oder die Sitzungsgewalt des Präsidenten des Sächsischen Landtags besteht (SächsVerfGH, Urteil vom 14. Januar 2011 - Vf. 87-I-10).

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